Die Hausordnung der Allbau GmbH

Nr. 1 Verhalten im Haus

Einvernehmliches Wohnen liegt im Interesse jedes Hausbewohners/jeder Hausbewohnerin und auch des Vermieters. Gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz sind dafür genauso wichtig wie die Einhaltung der Hausordnung.

 

Nr. 2 Haussicherheit

Die Keller- und Hoftüren sollten ab 22:00 Uhr von den MieterInnen im Erdgeschoss verschlossen werden. Wer später hinein- oder hinausgeht, verschließt bitte wieder die Türen. Fenster im Treppenhaus können tagsüber bei Bedarf geöffnet werden, nachts müssen sie geschlossen sein.

 

Nr. 3 Feuergefahr

Bei einem Brand im Haus oder in der Nachbarschaft sind MieterInnen verpflichtet, die Feuerwehr zu alarmieren. Explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, Personen zu schädigen oder nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern, dürfen nicht in die gemieteten Räume oder auf die Grundstücke gebracht werden. Bei der Lagerung von Heizöl sind die behördlichen Vorschriften zu beachten. Glühende Asche darf nicht in die Müllbehälter eingefüllt werden.

 

Nr. 4 Hausreinigung, Sauberhalten, Pflege und Ordnung

Die MieterInnen müssen für genügend Lüftung und Reinigung der Wohnung sowie der Kellerlichtschächte zu ihrem Keller zu sorgen. Die Treppen, Flure – einschließlich der Türen und Fenster – die Trockenräume, die Haus- und Hofzugänge einschließlich Sinkkästen sowie der Bürgersteig sind von den MieterInnen wechselweise nach den Vorgaben der Gemeinschaftsordnung zu reinigen. Hierzu gehört die Bürgersteigfläche jeweils bis zum mittleren Abstand zum Nachbarhaus bzw. bis zur Mitte der nächsten Häuserzeile. Hierunter fallen auch Gehwege, die nicht nur vor oder hinter dem Haus gelegen sind, sondern auch solche, die an der Giebelwand entlang oder vor dem zum Haus gehörenden Grundstück verlaufen.

Bei Schnee und Eis muss nach Räumung der Zuwege und der Bürgersteige abstumpfendes Material – kein Salz – gestreut werden. Räumgeräte und Streumaterial werden nicht vom Vermieter gestellt. 

Das Treppenhaus muss wöchentlich gereinigt werden. Die im Erdgeschoß wohnenden MieterInnen halten den Kellerflur, die Kellertreppe sowie die Gemeinschaftsräume und alle Sinkkästen sauber, die übrigen MieterInnen den Trockenboden und die Bodentreppe (siehe dazu auch Abs. 5). Sollten keine Trockenböden vorhanden sein, müssen sich alle MieterInnen an der Reinigung des Kellerbereichs beteiligen.

Befindet sich ein Ladenlokal im Erdgeschoss des Hauses, welches nicht an die Keller und das Treppenhaus angeschlossen ist, sind die MieterInnen des I. Obergeschosses für die Reinigung des Kellerbereichs verantwortlich.

Für die Reinigung der Müllanlage sind die MieterInnen zuständig. Alle MieterInnen sind verpflichtet, die Behälter nach Vorschrift zu nutzen. Alle MieterInnen müssen wechselweise dafür sorgen, dass am Tag der Leerung die Mülltonnen des jeweiligen Entsorgers an den Straßenrand gestellt werden. Die Reinigung des Mülltonnenabstellplatzes und der Mülltonnenschränke sowie das Sauberhalten der angrenzenden Grünanlagen übernehmen wechselweise alle MieterInnen.

Der Vermieter ist berechtigt, verbindlich mit Wirkung für alle MieterInnen Reinigungspläne zu erstellen. Die Kabine des Personenaufzugs muss von den MieterInnen gereinigt werden. Verreisen MieterInnen oder sind sie aus anderen Gründen abwesend, haben sie vorher dafür zu sorgen, dass während ihrer Abwesenheit ordnungsgemäß gereinigt wird. Der Vermieter behält sich vor, sämtliche Reinigungsarbeiten und den Winterdienst durch eine Fachfirma durchführen zu lassen. Die entstehenden Kosten werden anteilig umgelegt.

Räume, die der gemeinschaftlichen Benutzung dienen, sowie Trockenräume, Waschräume, Keller- und Hauseingänge dürfen nicht zum Abstellen von Hausrat, Fahrrädern usw. benutzt werden.

 

Nr. 5 Waschen und Trocknen der Wäsche, Benutzung der Waschküche und Trockenräume

Nur die Wäsche des eigenen Haushalts darf gewaschen werden, werktags in der Zeit von 07:00–13:00 Uhr und 15:00–19:00 Uhr. Die Benutzung der Waschküche, der Trockenböden bzw. der Trockenräume steht den MieterInnen abwechselnd zu. Die Reihenfolge können die MieterInnen selbst bestimmen. Bei Bedarf stellt der Vermieter eine Benutzungsordnung auf. Die Wohnung ist nicht zum Trocknen von Wäsche bestimmt. Die MieterInnen sollten hierfür bitte die Trockenräume benutzen. Auf den Balkon darf Wäsche nur unterhalb der Brüstung getrocknet werden. Nach der Nutzung müssen die Waschküche, die Waschmaschinen und Trockenautomaten, die Trockenräume und die Zugänge zu den Räumen gereinigt werden. Die Fenster im Keller und auf dem Dachboden müssen stets festgestellt sein, bei stürmischem und regnerischem Wetter sowie nachts diese bitte schließen.

 

Nr. 6 Schadensverhütung

Bei Frost oder Frostgefahr sollten alle MieterInnen im eigenen Interesse die Wasserleitungen und Rohre in ausreichendem Maße schützen. Ebenfalls dürfen bei Frostgefahr die Heizkörperventile von Warmwasserheizungsanlagen nicht geschlossen werden, dieses gilt insbesondere für Schlafräume. Die in Wandschlitzen liegenden Leitungen frieren sonst ein. Um Verstopfung zu vermeiden, dürfen Haus- und Küchenabfälle weder in Toiletten noch in Abflussbecken geschüttet werden. Ätzende Säuren oder Laugen bitte nicht zur Reinigung der sanitären Einrichtungen verwenden. Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten der MieterInnen.

 

Nr. 7 Hausruhe

Bitte vermeiden Sie ruhestörenden Lärm im Hause und in den Außenanlagen. Musik, Funk- und Fernsehgeräte dürfen nicht zur Störung der übrigen HausbewohnerInnen führen. Zimmerlautstärke ist in jedem Fall einzuhalten. Im Übrigen gelten die ortsüblichen Bestimmungen in der jeweils gültigen Fassung. Soweit bei hauswirtschaftlichen Arbeiten im Haus, Hof oder Garten belästigende Geräusche nicht vermieden werden können (Klopfen von Teppichen und Läufern, Staubsaugen, Rasenmähen u.ä.), müssen diese Arbeiten montags bis freitags in der Zeit von 08:00–13:00 Uhr und 15:00–19:00 Uhr sowie samstags von 09:00–19:00 Uhr ausgeführt werden. Sind durch behördliche Bestimmungen hierfür andere Zeiten festgelegt, so gelten diese. Das Grillen auf Balkonen, Terrassen und in den Außenanlagen ist nicht gestattet. Bei Meinungsverschiedenheiten mit den HausbewohnerInnen oder NachbarInnen in Bezug auf das Mietverhältnis entscheidet der Vermieter.

 

Nr. 8 Außenanlagen, Spielplätze und Grünflächen

Gepflegte Außenanlagen prägen den Gesamteindruck einer Wohnanlage. Der Vermieter begrüßt daher Initiativen der MieterInnen, die zur Pflege, Erhaltung und Verschönerung der Außenanlagen beitragen. Jeder ist aufgefordert, darauf zu achten, dass das Wohnumfeld und die Einrichtungen nicht verschmutzt oder zerstört werden. Kinder und Jugendliche sollten ebenfalls darüber aufgeklärt werden. Eltern werden diesbezüglich auf ihre Aufsichtspflicht hingewiesen. Bei Gefahren und Schadensfällen bittet der Vermieter um unverzügliche Anzeige. Für Schäden aufgrund von Benutzung schadhafter Anlagen und Einrichtungen haftet der Vermieter nur bei Verschulden. Haustiere bitte von Spielplätzen fernhalten, Hunde müssen in Wohnanlagen immer angeleint werden. Die Fütterung von Tauben und Katzen ist nicht erlaubt. Ölwechsel und Reparaturen sind in den Wohnanlagen und auf Straßen, Plätzen und Garagenhöfen verboten. Eine Wagenwäsche darf nur auf den zum Teil vorhandenen, eingerichteten Waschplätzen stattfinden. Nicht zugelassene Fahrzeuge und abgestellte Wohnwagen lässt der Vermieter kostenpflichtig abschleppen.

Grünanlagen und Spielplätze sollen mit Rücksichtnahme und Verträglichkeit genutzt werden. Rasenflächen benötigen besonders außerhalb der Vegetationszeit von Herbst bis Frühjahr Schonung. Sie können dann nur in geringem Maße strapaziert werden. Beim Pflanzen von Bäumen, Gehölzen und Stauden sowie der Anlage von Blumenbeeten bietet der Vermieter den MieterInnen fachliche Beratung. Für nicht fachgerechte Anpflanzungen kann die Beseitigung verlangt werden. Müssen Pflanzen entfernt werden oder werden sie bei Pflegearbeiten beschädigt, besteht kein Ersatzanspruch. Von den MieterInnen angelegte Beete und Rabatten müssen auch später selbst gepflegt werden. Diese Bestimmungen der Hausordnung sind Bestandteile des mit den MieterInnen abgeschlossenen Mietvertrages. Alle BewohnerInnen des Hauses, also auch UntermieterInnen, sind zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet.

Kinderfreundliche Hausordnung

Unsere Hausordnung nimmt Rücksicht auf Kinder

  1. Kinderlärm gehört zum Leben und ist Zukunftsmusik. Nur in Ausnahmefällen
    sollte in netter Form um Rücksicht gebeten werden.
  2. Die Meinung der Kinder sollte bei Streitigkeiten berücksichtigt und angehört werden.
  3. Kinderwagen dürfen, wo es möglich ist, im Treppenhaus stehen.
  4. Kinder spielen gerne draußen. Der Spielplatz ist nicht der einzige Ort, an dem sie
    sich aufhalten dürfen. Auch Wiesen, Gehwege und Freiflächen sind weitere Spielorte für Kinder.
    Die Spielplätze sind natürlich auch für FreundInnen zugänglich.
  5. Auf den Wiesen und in den Höfen dürfen Kinderzelte und Planschbecken aufgebaut
    und Decken ausgebreitet werden.
  6. Wasser für die Planschbecken, zum Matschen oder für eine Gartendusche usw.
    darf aus der Waschküche entnommen werden.
  7. Wiesen sind keine Hundeklos. Hundekot auf Wiesen und Gehwegen sowie Katzenkot in
    Sandkästen stellen eine Gesundheitsgefährdung für Kinder dar.
  8. Ballspielen ist erlaubt, am besten mit weichen Bällen, die den Strauch- und Baumbestand schonen.
  9. Für Kinderfahrzeuge (z. B. Bobbycars, Dreiräder usw.), Rollerblades und Skateboards können
    die vorhandenen Asphaltflächen genutzt werden.
  10. Autos müssen Rücksicht auf Kinder nehmen und dürfen Bürgersteige nicht zuparken.
    Auf allen Grundstücken des Vermieters gilt Schritttempo.